«Wenn jemand dieses Buch … wegnimmt, soll er dem Teufel ... übergeben und im Banne sein.»
Bücherflüche wie der titelgebende aus einer Echternacher Handschrift des 11. Jahrhunderts werden in der Literatur oft beiläufig in der Vorgeschichte des Schutzes von Urheberrechten oder als Vorläufer von Exlibris (Besitzkennzeichen in Büchern) erwähnt. Die Verfluchung von Bücherdieben ist seit der Antike bekannt. Ziel dieser magischen Praxis ist die Verhinderung von Diebstählen, indem der Schreiber mit einem Vermerk in seinem eigenen Namen oder im Namen des Buchbesitzers potenzielle Diebe verwünscht. In der Arnsteiner Bibel von 1172 (British Library, Ms. Harley 2798 fol. 235 v.) liest sich das (auch hier aus dem Lateinischen übersetzt) wie folgt:
«Wenn jemand dieses Buch entwendet, soll er des Todes sterben, in einem Topf gekocht werden und in Krankheit fallen, Fieber soll ihn quälen, er soll gerädert werden und hängen. Amen.»
In einem Exemplar von Nikolaus Schradins Chronik des Schwabenkriegs, einer Inkunabel von 1500, die heute zu den Beständen der ZB gehört, droht die Vorbesitzerin Dieben auf Deutsch mit dem Galgen (Abb. 1):

«das buoch ist der Madalen Küng und wer jms stilt der ist ein dieb der ist dem henker am galgen lieb.»
Bis zur Erfindung des Buchdrucks bedeutete die Erstellung eines Buchs einen hohen Aufwand. Eine Handschrift musste durch einen Schreiber kopiert werden. Je nach Auftraggeber bekam das neue Exemplar auch Illustrationen. Entsprechend hoch war sein materieller Wert. Daher wurden nicht nur Bücherdiebe, sondern auch Personen, die ein Buch beschädigen, verflucht.
In der ZB findet sich ein derartiger Fluch, der insofern interessant ist, als er nicht im Buch selbst (der um 825 entstandenen Bibel von St. Martin in Tours, heute Ms Car C 1), sondern vom späteren Stiftsbibliothekar Konrad Pellikan beim entsprechenden Band im Bücherkatalog eingetragen wurde (Abb. 2):
«cuius vastator anathema sit» (zu Deutsch nach Urs B. Leu: «ihr [der Bibel, S.W.] Zerstörer sei verdammt!»)
Der materielle Wert eines Buches ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Seit der Antike werden auch Personen, die Änderungen am Wortlaut eines Textes vornehmen, mit Flüchen belegt. Ein bekanntes Beispiel findet sich im Epilog der Johannes-Apokalypse (Abb. 3, Abb. 4).
In der modernen Übersetzung der Zürcher Bibel lautet die Stelle wie folgt:
«Ich bezeuge es jedem, der die Worte der Weissagung, die in diesem Buch aufgeschrieben sind, hört: Wer ihnen etwas hinzufügt, dem wird Gott die Plagen zufügen, die in diesem Buch aufgeschrieben sind. Und wer etwas wegnimmt von den Worten dieses Buches der Weissagung, dessen Anteil wird Gott wegnehmen vom Baum des Lebens und von der heiligen Stadt, von denen in diesem Buch geschrieben ist.» (Offb 22,18–19).
Ähnliches lesen wir ins heutige Deutsche übertragen von Ruth Schmidt-Wiegand in der Einleitung zum Sachsenspiegel aus dem 13. Jahrhundert:
«Große Angst überfällt mich, denn ich fürchte, daß mancher dieses Buch durch Zusätze erweitern wird und damit das Recht in sein Gegenteil zu wenden beginnt, und dies in meinem Namen tun wird. [….] Alle, die unrecht handeln und mit diesem Buch Unrecht vollführen, und die, welche Falsches hinzufügen, bedenke ich mit diesem Fluch: Der Aussatz möge sie befallen […] Gott, der Erlöser und Beschützer, möge an ihnen Rache üben […]»
Diese beiden Bücherflüche entsprechen in erstaunlicher Weise dem Creative-Commons(CC)-Lizenzbestandteil ND (no derivatives). Deshalb soll an dieser Stelle mit einem Augenzwinkern der Frage nachgegangen werden, ob sich das ganze CC-Lizenzmodell mit Hilfe von Bücherflüchen einprägsam darstellen lässt. Dieses besteht aus den vier kombinierbaren Elementen (Abb. 5).
| BY – created by: Der Urheber muss genannt werden. | |
| NC – non commercial: Der Urheber stellt sein Werk für die freie Weiterverwendung zwar zur Verfügung, aber sobald damit direkt oder indirekt Geld verdient wird, muss man ihn um Erlaubnis bitten. | |
| ND – no derivatives: Die Weiterverwendung ist nur in identischer Form erlaubt. | |
| SA – share alike: Bei der Weiterverwendung des Werkes muss wieder die exakt gleiche Lizenz verwendet werden. |
Abb. 5: Die vier Bausteine der Creative Commons-Lizenzen, Stand: 29.9.2026
Auf den ersten Blick überrascht, dass sich zur Illustration der Lizenz CC-BY – Angabe der Autorschaft – keine Bücherflüche finden. Bei näherem Hinsehen ist das jedoch folgerichtig, da sich die heutige Vorstellung von Urheberrecht und schützenswertem «geistigem Eigentum» erst in der Neuzeit herausbildete. Die oft zitierten Stellen aus den Epigrammen des römischen Dichters Martials (1. Jh. n. Chr.), mit der die Geschichte des Begriffs «Plagiat» im Sinne des Diebstahls von geistigem Eigentum einsetzt, stehen bis zum Ende des Mittelalters für sich allein:
«Ich empfehle dir, Quintianus, meine Büchlein – wenn ich die noch als mein bezeichnen kann, die dein Dichter vorliest –: […] sag’ ihm, sie seien von mir, und ich hätte sie freigelassen. Wenn du das drei- oder viermal laut verkündest, wirst du dem Plagiator Schamgefühl beibringen.» (I, 52)
«Eine einzige Seite in meinem Büchlein ist von dir, Fidentinus, aber sie ist geprägt von dem eindeutigen Abbild ihres Herrn, und sie überführt deine Gedichte des offenkundigen Diebstahls. […] Meine Bücher brauchen keinen Ankläger oder Richter: Die eine Seite von dir steht gegen dich auf und sagt: ‹Ein Dieb bist du!›» (I, 53)
Einige moderne Interpreten lesen diese Stellen so, dass Martial weniger auf seine Urheberschaft pocht, als vielmehr die unrechtmässigen Einnahmen anprangert, die dem Plagiator entstehen. Damit wären wir eher bei den Urheberverwertungsrechten und der Lizenz CC-NC. Klagen über unautorisierte Nachdrucke nehmen zu, je günstiger der Buchdruck wird und je häufiger dieses Phänomen auftritt:
«An die Buchdrucker und Buchhändler / die sich des Nachdrucks unterstehen wollen. Wer recht und ehrlich thut / verdient den Adelshelm / Wer aber mich nachdruckt / der ist ein Dieb und Schelm: Wem solcher Titel nicht schröckt von dem Vorsatz ab / den führ’ ein Statua / wie Don Juan zu Grab.»
So heisst es in der Vorrede einer deutschen Molière-Übersetzung von 1700, wobei der Verfasser in einer Fussnote für begriffsstutzige Leser das Schicksal Don Juans (Abb. 6) nacherzählt. Dadurch gewinnt der Fluch an Dramatik:
«[…] als ihn [Don Juan, S.W.] die Statua biß zu ihren Grabmahl gebracht / da hat sich die Erde aufgethan / und Don Juan unter Donner und Blitz lebendig verschlungen […]»
CC-SA («share alike») ist eine Metalizenz, die das CC-System voraussetzt. Sie kann in den vormodernen Quellen daher höchstens mittelbar vorkommen. Naheliegend ist der Gedanke, dass die Strafe für den Buchfrevel an die Nachkommen weitergegeben wird. In der christlich-abendländischen Kultur scheint die Vorstellung vom ewigen Leben und von der individuellen Bestrafung für Sünden dies jedoch auszuschliessen. Jedenfalls fehlen entsprechende Belege. Hingegen kommt die Verfluchung auch der Nachkommen im alten Orient regelmässig vor, etwa im folgenden Beispiel:
«Wer diese Tafel bricht oder sie ins Wasser legt oder auf ihr herumschabt, bis man sie nicht mehr entziffern und verstehen kann, den mögen Assur, Sin, Shamash, Adad und Ishtar von Bit Kidmurri, die Götter des Himmels und der Erde und die Götter Assyriens mit einem Fluch strafen, der nicht mehr getilgt werden kann, schrecklich und gnadenlos, solange er lebt, und sein Name, seine Nachkommen sollen vom Land hinweggefegt und sein Fleisch den Hunden zum Fraß vorgeworfen werden.» (Tontafel aus Assur, 10.–7. Jh. v. Chr., zitiert nach Wolfgang Schmitz: Der Bücherfluch. Form und Funktion im Wandel der Geschichte. Wien 2021, S. 1).
Im christlichen Kontext ist eine in der Kirchengeschichte Eusebs (V, 20) überlieferte Passage des Kirchenvaters Irenäus von Lyon (2. Jh. n. Chr.) bemerkenswert. Dieser soll in der nicht erhaltenen Schrift «Über die Achtzahl» festgehalten haben:
«Wenn du dieses Buch abschreiben willst, dann beschwöre ich dich bei unserem Herrn Jesus Christus und bei seiner glorreichen Wiederkunft, wann er kommen wird, zu richten die Lebendigen und die Toten, daß du deine Abschrift sorgfältig vergleichest und nach dieser Urschrift berichtigest, von der du sie abgeschrieben hast. Auch diese Beschwörung sollst du in gleicher Weise abschreiben und deinem Exemplare beigeben!»
CC-SA kommt bei Irenäus so daher, dass der Fluch gegen diejenigen, die den Text verfälschen, bei der Weiterverbreitung des Textes ebenfalls weitergegeben werden soll.
Die Abbildung des CC-Lizenzsystems in Bücherflüchen stösst insgesamt an seine Grenzen. Lesenswert sind die Bücherflüche aber allemal. Mit einem der schönsten überhaupt lasse ich diesen Beitrag enden:
«Wer Bücher stiehlt oder ausgeliehene Bücher zurückbehält, in dessen Hand soll sich das Buch in eine reissende Schlange verwandeln. Der Schlagfluss soll ihn treffen und all sein Glieder lähmen. Laut schreiend soll er um Gnade winseln und seine Qualen sollen nicht gelindert werden, bis er in Verwesung übergeht. Bücherwürmer sollen in seinen Eingeweiden nagen wie der Totenwurm, der niemals stirbt. Und wenn er die letzte Strafe antritt, soll ihn das Höllenfeuer verzehren auf immer.»
Wie Wolfgang Schmitz dargelegt hat, ist dieser Fluch nicht authentisch, sondern ein Stück Bibliothekshumor von Edmund L. Pearson (1880–1937). Schade.
Der Verfasser dankt Monica Seidler-Hux und Urs B. Leu für Hinweise auf Bücherflüche in den ZB-Beständen.
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